ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für die Versorgung mit Wärme aus dem Netz
der Fernwärme St. Pölten GmbH

Ausgabe Jänner 2019

1.Gegenstand der Allgemeinen Bedingungen

  • 1.1Die „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme“ samt Anhang sind ein integrierender Bestandteil des Wärmelieferungsübereinkommens der Fernwärme St. Pölten GmbH (kurz „FWS“) mit ihren Kunden.
  • 1.2Das Wärmelieferungsübereinkommen verpflichtet die FWS den Bedarf des Kunden an Wärmeenergie (Wärme für Wohnräume, Geschäftsräume, Warmwasser) zu den nachstehenden Bedingungen und im vereinbarten Ausmaß zu decken.
  • 1.3Die in diesen Allgemeinen Bedingungen verwendeten Personenbezeichnungen stehen für weibliche und männliche Personen.

2.Art und Umfang der Versorgung

  • 2.1Die FWS liefert Wärmeenergie zu den jeweils geltenden Preisen an den Kunden.
  • 2.2Dauer, Umfang und technische Daten der Wärmeversorgung sowie die Übergabestelle werden durch das Wärmelieferungsübereinkommen geregelt.
  • 2.3Die Weiterleitung von Wärme oder deren Verkauf an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der FWS. In diesem Fall stellt die FWS die gesamte abgenommene Wärmemenge dem Kunden in Rechnung.
  • 2.4Druck und Temperatur des Wärmetransportmediums werden durch die FWS im Rahmen der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten auf der für die ordnungsgemäße Versorgung notwendigen Höhe gehalten.

3.Anschluss an die Wärmeversorgung

  • 3.1Die Anschlussanlage stellt die Verbindung des FWS-eigenen Fernwärmenetzes mit der Kundenanlage her. Die Wärmeübergabestelle ist jene Stelle, an der die Wärme dem Kunden unter der Bedingung des Wärmelieferungsübereinkommens von FWS zur Verfügung gestellt wird.
  • Der Umfang der Anschlussanlage sowie die Lage der Wärmeübergabestation sind im Wärmelieferungsübereinkommen festgelegt.
  • 3.2Der Kunde verpflichtet sich, die Anschlussanlage, soweit sie sich auf den im Eigentum des Kunden befindlichen Liegenschaften befindet, vor Beschädigung zu schützen sowie jeden Schaden – insbesondere jedes Undichtwerden – der FWS unverzüglich zu melden. Bei Beschädigung beziehungsweise nicht genehmigter Abänderung der Anschlussanlage oder Versäumnis der Bekanntgabe eines Schadens an dieser, ist der Kunde zu Schadenersatz verpflichtet, außer in Fällen höherer Gewalt oder wenn der Kunde nachweist, dass ihn und gegebenenfalls die bei ihm wohnenden oder beschäftigten Personen kein Verschulden trifft.
  • 3.3Die Anschlussanlage darf nur durch die FWS in Betrieb genommen werden. Eingriffe in die Anschlussanlage der FWS sind grundsätzlich unzulässig. Die Absperrarmaturen der Anschlussanlage dürfen vom Kunden nur bei Gefahr im Verzug oder nach Aufforderung durch die FWS unter Beachtung der Anweisungen geschlossen werden. Die Schließung ist der FWS unverzüglich mitzuteilen, das Wiederöffnen darf nur von Beauftragten der FWS vorgenommen werden.
  • Werden bei einer allfälligen Überprüfung der Anschlussanlage Mängel festgestellt, so ist die FWS berechtigt, die Wärmeversorgung bis zur Behebung dieser Mängel zu unterbrechen, wenn Gefahr in Verzug ist.
  • Die Kosten des Anschlusses und der Freigabe der Wärmezufuhr trägt der Kunde. Die Kosten des Anschlusses und der Freigabe der Wärmezufuhr sind im Übersichtsblatt über den Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen der FWS (Anhang zu den AGB) angeführt.

4.Grundstücksbenützung

  • 4.1Die FWS ist berechtigt, für die örtliche Versorgung Grundstücke des Kunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht beschränkt sich
    • -auf Grundstücke und Gebäude, die im gleichen Versorgungsgebiet wie die Anlage des Kunden liegen,
    • -auf Grundstücke, deren Wert infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Wärmeversorgung erhöht wird.
    • Im Rahmen der Grundbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen,
    • -dass Leitungen verlegt werden,
    • -dass Schieber, Armaturen und Zubehör angebracht werden,
    • -dass Maßnahmen getroffen werden, die für den Bestand und Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z.B. Freihaltung der Wärmeleitungstrasse von Bäumen).
  • 4.2Die FWS benachrichtigt den Kunden rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Der Kunde verständigt die FWS von Maßnahmen auf seinen Grundstücken, die die Einrichtungen der FWS gefährden könnten.
  • 4.3Der Kunde hat auf Verlangen von FWS die Zustimmung des Eigentümers zur Grundstücksbenützung beizubringen, wenn das Grundstück, auf dem sich die Kundenanlage befindet, nicht im Eigentum des Kunden steht.
  • Die FWS kann von der Vorlage der Zustimmung vorläufig Abstand nehmen, wenn der FWS bescheinigt wird, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung dem Kunden gegenüber vertragswidrig verweigert. In diesem Fall haftet der Kunde für etwaige Nachteile, die der FWS aus dem endgültigen Ausbleiben der Zustimmung entstehen, und der Kunde hat eine angemessene Kaution zu leisten.
  • 4.4Der Grundstückseigentümer kann von FWS die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung der Grundstücke unzumutbar beeinträchtigen.
  • Die FWS trägt die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen ausschließlich der Versorgung dieser Grundstücke.
  • 4.5Nach Auflösung des Vertrages kann die FWS die Einrichtungen jederzeit von den benützten Grundstücken entfernen; wenn der Kunde es verlangt, ist die FWS dazu verpflichtet.
  • Die FWS ist jedoch berechtigt, die Benützung der Grundstücke auch noch nach Vertragsauflösung fortzusetzen, solange dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist.
  • Das Recht des Kunden, die Räumung seiner Grundstücke zu verlangen, erstreckt sich nicht auf Einrichtungen, die ausschließlich für die Versorgung des Kunden oder von Abnehmern auf diesen Grundstücken bestimmt waren.

5.Wärmeübergabestation

  • 5.1Die Zuordnung der Wärmeübergabestation zur Anschlussanlage oder zur Abnehmeranlage wird vertraglich geregelt.
  • Wird im Wärmelieferungsübereinkommen vereinbart, dass die Übergabestelle nach der Wärmeübergabestation liegt, so gehört die Wärmeübergabestation zur Anschlussanlage und steht damit im Eigentum der FWS. Wird im Wärmelieferungsübereinkommen vereinbart, dass die Übergabestelle nach der Hauptabsperreinrichtung liegt, so steht die Wärmeübergabestation im Eigentum des Kunden.
  • 5.2Der Kunde ist verpflichtet, für die Einrichtung der Wärmeübergabestation einen nach Lage und Größe geeigneten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. In diesem Raum ist auf Kosten des Kunden für ausreichende Be- und Entlüftung, Stromversorgung und Entwässerung zu sorgen.
  • Der Kunde hat die in seinen Räumlichkeiten befindlichen Anschlussleitungen, Armaturen, Zähl- und Regeleinrichtungen der FWS frostfrei zu halten, dies auch wenn der Anlage keine Wärme entnommen wird.

6.Anlage des Kunden

  • 6.1Die gesamte Anlage hinter der Wärmeübergabestelle ist vom Kunden zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
  • 6.2Eine planliche Darstellung der mit Fernwärme zu versorgenden Kundenanlage ist vor Vergabe des Auftrages mit der FWS nachweislich abzustimmen. Die Anlage muss nach den behördlichen Vorschriften, den an-erkannten Regeln der Technik und den „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Wärmenetz der FWS (TAB-Wärme)“ beziehungsweise den vertraglichen Vereinbarungen ausgeführt, betrieben und instand gehalten werden. Zur Errichtung dieser Anlage dürfen nur hierzu befugte Unternehmen herangezogen werden. Die FWS übernimmt weder durch Genehmigung der Anlagenplanung beziehungsweise durch Vornahme oder Unterlassung einer Überprüfung der Anlage, noch durch den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Versorgung mit Wärmeenergie eine Haftung für die Kundenanlage.
  • 6.3Erweiterungen und Abänderungen von Kundenanlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der FWS. Die FWS muss die Zustimmung erteilen, wenn sich durch die Änderung und Erweiterung auch eine Änderung des Heizleistungsbedarfes ergibt.
  • 6.4Die FWS ist berechtigt, die Anlage des Kunden während der Planung, des Baues und Betriebes zu überprüfen, wobei die FWS bei der Prüfung zur Berücksichtigung der Kundeninteressen verpflichtet ist. Die FWS kann vom Kunden die Beseitigung von Mängeln der Kundenanlage innerhalb angemessener Frist verlangen. Wenn Sicherheitsmängel vorliegen, ist die FWS nicht zum Anschluss oder zur Belieferung der Kundenanlage verpflichtet.
  • 6.5Die erste Inbetriebnahme der Kundenanlage ist durch den Kunden bei FWS zu beantragen und erfolgt im Beisein der Vertreter beider Vertragspartner bzw. des Kunden. Eine Wiederinbetriebnahme nach Änderungen oder Reparaturen an der Kundenanlage erfolgt ebenfalls in Gegenwart eines Beauftragten der FWS auf Kosten des Kunden (siehe „Übersichtsblatt über den Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen der FWS“).
  • 6.6Kundenanlagen, die ohne Zwischenschaltung von Wärmetauschern an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten der FWS gefüllt oder entleert werden. Für das Füllen beziehungsweise Nachfüllen der Kundenanlagen muss ausschließlich Wasser aus dem Fernwärmenetz verwendet werden.
  • Die Kundenanlage muss einer wiederkehrenden, sicherheitstechnischen Überprüfung (alle drei Jahre) in Form einer Druckprobe mit einem Prüfdruck von mind. 20,8 bar(ü) über einen Zeitraum von mind. 30 min. unterzogen werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unverzüglich an die FWS zu übermitteln. Die Kosten der Prüfung sind vom Kunden zu tragen. Bei einem negativen Prüfergebnis ist die FWS berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wärmelieferung auf Kosten des Kunden einzustellen (siehe „Übersichtsblatt über den Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen der FWS“).
  • Jedes Undichtwerden von Anlageteilen, die vom Wärmeträger aus dem Fernwärmenetz durchströmt werden, ist der FWS unverzüglich bekanntzugeben.
  • 6.7Die Kundenanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden oder Rückwirkungen auf das Netz der FWS ausgeschlossen sind. Eine Überschreitung der vereinbarten maximalen Rücklauftemperatur berechtigt die FWS zu einer Unterbrechung der Wärmeversorgung.
    • 6.8Die FWS-Mitarbeiter und Beauftragte der FWS haben das Recht auf Zutritt zu den Wärmeversorgungseinrichtungen und zur Kundenanlage, um die Rechte und Pflichten von FWS aus dem Vertrag wahrnehmen zu können, um zum Beispiel:
    • -die Messeinrichtungen und die Übergabestation abzulesen und instand zu halten,
    • -die Messeinrichtung zu tauschen (z.B. weil es das Maß- und Eichgesetz vorschreibt oder bei vermuteten Messfehlern),
    • -die vereinbarten Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und
    • -die technischen Einrichtungen zu erfassen und zu überprüfen.
  • Die FWS-Mitarbeiter haben sich auf Verlangen des Kunden auszuweisen.
  • 7.Wärmezählung

    • 7.1Die gelieferte Wärmemenge wird durch die installierten Zähleinrichtungen, die den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entsprechen, festgestellt. Ihre Art, Anzahl und Größe sowie ein etwaiger Austausch wird durch die FWS bestimmt. Der Aufstellungsort der Zähleinrichtungen wird durch die FWS festgelegt und ist vom Kunden jederzeit frei zugänglich zu halten.
    • 7.2Die erforderlichen Zähleinrichtungen sind Eigentum der FWS und werden von dieser zur Verfügung gestellt und instand gehalten. Der Kunde kann auf eigene Kosten Subzähleinrichtungen einbauen lassen, welche seiner Obsorge unterliegen. Rückwirkungen beziehungsweise Störeinflüsse auf die Zähleinrichtungen der FWS müssen dabei gänzlich ausgeschlossen sein.
    • 7.3Die Zähleinrichtungen werden durch die FWS überwacht und überprüft.
    • Der Kunde hat das Recht, eine Nachprüfung der Zähleinrichtung durch die FWS oder das Eichamt schriftlich zu verlangen. Ergibt die Nachprüfung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen, werden die Prüfkosten von FWS getragen, sonst vom Kunden.
    • 7.4Das Ergebnis der Wärmezählung bildet die Grundlage für die Verrechnung der gelieferten Wärmemenge, es wird von Beauftragten der FWS festgestellt.
    • 7.5Von Störungen oder Beschädigungen der Zähleinrichtungen (insbesondere auch Verletzung von Plomben) hat der Kunde der FWS unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel werden von FWS getragen, soweit nicht die Ursache durch den Kunden zu vertreten ist. Dem Kunden werden Handlungen der Bewohner seiner Wohneinheit(en) und der für ihn tätigen Personen zugerechnet.
    • 7.6Die FWS ist berechtigt, in der Kundenanlage Messgeräte zur Kontrolle der Funktion der Anlage – insbesondere der Wärmezählung – aufzustellen.

    8.Einschränkung und Unterbrechung der Wärmeversorgung

    • 8.1Sollte die FWS durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die sie mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, in der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der FWS zur Wärmelieferung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.
    • Die FWS wird bemüht sein, jede Störung oder Unterbrechung der Wärmeversorgung möglichst rasch zu beheben.
    • 8.2Die FWS darf die Versorgung mit Wärme zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten vorübergehend unterbrechen. Die FWS wird beabsichtigte Unterbrechungen der Versorgung rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt geben, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.
    • 8.3Die FWS haftet nur für Schäden, die die FWS oder eine Person, für welche die FWS einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
    • Abweichend von diesen Bestimmungen haftet die FWS für von ihr schuldhaft verursachte Schäden an Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Kunden, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, ist die Haftung von FWS für Folgeschäden, für Schäden am reinen Vermögen und/oder für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
    • 8.4Die FWS ist berechtigt, die Wärmelieferung sofort auf Kosten des Kunden einzustellen (siehe „Übersichtsblatt über den Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen der FWS“), wenn der Kunde das Wärmelieferungsübereinkommen trotz Mahnung nicht einhält, insbesondere wenn er
      • fällige Rechnungen nicht bezahlt
      • Wärme vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet
      • mit der Wärmeversorgung zusammenhängende Einrichtungen ohne schriftliche Zustimmung der FWS verändert
      • der FWS gehörende Einrichtungen beschädigt oder entfernt, wozu auch eine allfällige Verletzung oder Entfernung von Plomben gehört - die FWS behält sich vor, in diesem Falle auch eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten
      • Wärmezähleinrichtungen in ihrer Funktion beeinträchtigt
      • Anlagen der FWS oder anderer Kunden in ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet
      • eine von FWS zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes geforderte Änderung der Kundeanlage nicht ausführt
      • mit Ausweis versehenen Beauftragten der FWS den Zutritt zur Wärmeversorgungsanlage verweigert
      • Wasser aus dem Fernwärmenetz der FWS ohne Bewilligung entnimmt
      • die technischen Auslegungsbedingungen bezüglich der geforderten primärseitigen Rücklauftemperatur nicht einhält.
    • 8.5Die FWS muss eine gemäß Pkt. 8.4 unterbrochene Wärmelieferung erst nach vollständiger Beseitigung des Einstellungsgrundes und nach Erstattung der, der FWS daraus entstandenen Kosten, sowie der Zahlung allfälliger Rückstände, wieder aufnehmen.

    9.Rechnungslegung, Abschlagszahlungen, Sicherheiten und Bezahlung

    • 9.1Die Rechnung wird aufgrund der Ergebnisse der Wärmezählung zu den jeweils geltenden Preisen erstellt. Im Allgemeinen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein, jedoch bleibt es der FWS vorbehalten, auch in kürzeren oder längeren Zeiträumen abzurechnen.
    • Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich.
    • Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer zunächst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, dann auf das aushaftende Kapital angerechnet.
    • 9.2Die FWS kann bis zu zwölf Abschlagszahlungen (= Teilbeträge) pro Jahr verlangen. Die Abschlagszahlun-gen werden entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig berechnet. Wenn solche Berechnungen nicht möglich sind, so bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so muss dieser angemessen berücksichtigt werden
    • Ändern sich die vereinbarten Preise, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst.
    • Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss die FWS den übersteigenden Betrag erstatten oder aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnen. Nach Beendigung des Vertrages muss die FWS zuviel bezahlte Beträge unverzüglich erstatten.
    • 9.3Die FWS ist berechtigt Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles objektiv die Gefahr besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
    • Liegen der FWS die Daten des gemessenen Wärmeverbrauchs des Kunden für zumindest zwölf Monate innerhalb der vergangenen 24 Monate vor, so bemisst sich die Vorauszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch des Kunden von drei Monaten. Liegen der FWS solche Daten nicht vor, so bemisst sich die Vorauszahlung nach dem durchschnittlichen 3-Monats-Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer sein wird, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
    • Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
    • Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die FWS die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in Höhe der Vorauszahlung (siehe oben) verlangen.
    • Die FWS kann sich aus der Sicherheit befriedigen, wenn der Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Rückgabe hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKredit-Evidenz, Deltavista Quick Check-Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt.
    • 9.4Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind in schriftlicher Form zu erheben. Aufrechnungen von Gegenforderungen des Kunden an die FWS sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die FWS.
    • 9.5Bei Nicht- oder Fehlfunktion der Wärmezählereinrichtungen wird die gelieferte Wärme für die gegenständliche Anlage aufgrund von gezählten Mengen aus Vergleichszeiträumen unter Berücksichtigung der Gradtagzahlen ermittelt. Zwischenzeitliche Änderungen in der Kundenanlage werden entsprechend ihrer Auswirkungen auf den Wärmeverbrauch berücksichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, alle für eine Feststellung des Wärmeverbrauches notwendigen Auskünfte zu erteilen. Unterlässt er dies, ist die FWS zur sachverständigen Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der gesicherten Sachverhaltselemente berechtigt.
    • 9.6Wird Wärme ohne Wissen der FWS unter Umgehung der Zählereinrichtung oder vor deren Installation aus dem Netz entnommen beziehungsweise wird die Genauigkeit der Zähler absichtlich beeinträchtigt, so ist die FWS – unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung – berechtigt, den Wärmeverbrauch nach dem Höchstmaß der möglichen Entnahme zu berechnen.
    • Ist die Dauer der unbefugten Wärmeentnahme nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann der Nachberechnung ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrundegelegt werden.

    10.Preisänderungen

    • 10.1Das Entgelt für die Lieferung von Wärme richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen. Der Kunde hat der FWS alle für die Bemessung des Preises notwendigen Angaben zu machen. Der Kunde hat die FWS auch über beabsichtigte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Bemessung der Preise zur Folge haben, zu informieren.
    • 10.2Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen von Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche die Lieferung von Wärme betreffen, berechtigen die FWS zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche die Lieferung von Wärme betreffen. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist die FWS gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, zu einer Senkung des Preises verpflichtet. Die FWS kann die Preise gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, erst für Leistungen erhöhen, die nach dem Zeitraum von zwei Monaten ab Vertragsschließung zu erbringen sind.
    • Die FWS ist berechtigt, die Kosten, die ihm durch die Lieferantenverpflichtung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (§ 10 Abs 1-4, § 27 EEffG) und/oder aus der Pflicht zum Ankauf von KWK-Punkten (§ 8 KWK-Punkte-Gesetz) unvermeidlich erwachsen, den Kunden im Verhältnis zu ihrem Verbrauch zu verrechnen.
    • Für den Fall der Verringerung oder den Wegfall der genannten Kostenbelastung ist die FWS verpflichtet, die Preise für die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen in dem Ausmaß zu senken, das zur Entlastung von diesen verringerten Kosten hinreicht. Verrechnungen von Steuern, Gebühren, Abgaben und Kosten gemäß Punkt 10.2 sind auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
    • 10.3Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist die FWS berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Einstandspreise von Wärmeträgern, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten), welche die Lieferung von Wärme betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen.
    • 10.4Weiters behält sich die FWS Preisänderungen im Wege einer Änderungskündigung vor. Die Preisänderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von FWS mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist liegen darf, für die bestehenden Verträge wirksam.
    • Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Zugang der Preisänderungserklärung, zum Monatsletzten. Der Kunde ist im individuell adressierten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Preisänderungserklärung besonders hinzuweisen.
    • 10.5Darüber hinaus sind Preisanpassungen aufgrund Wertsicherung möglich, wobei sich die Wertsicherung der Preise nach den gesondert vereinbarten Wertsicherungsklauseln richtet.

    11.Übertragung, Kündigung oder Beendigung der Wärmeversorgung

    • 11.1Übersiedelt der Kunde, so ist er berechtigt, den Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Er braucht dabei nur eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Wenn der Kunde übersiedelt ist, aber den Vertrag nicht gekündigt hat, kann die FWS den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bis dahin treffen den Kunden alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
    • 11.2Die FWS kann die Kündigungserklärung und sämtliche andere Erklärungen und Schriftstücke rechtswirksam an die letzte vom Kunden an die FWS bekanntgegebene Anschrift richten. Der Kunde kann die Kündigungserklärung und sämtliche andere Erklärungen und Schriftstücke rechtswirksam an die letzte dem Kunden von FWS bekanntgegebene Anschrift richten. Die Pflicht zur Bekanntgabe von Adress- und Namensänderungen und die Zugangsfiktion sind unter Punkt 12 geregelt.
    • 11.3Die FWS ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Wärmelieferungsübereinkommen auf einen Dritten zu übertragen. Gegenüber Konsumenten wirkt eine Übertragung für die FWS nicht schuldbefreiend.
    • 11.4Bei wiederholter oder fortgesetzter Verletzung des Wärmelieferungsübereinkommens ist die FWS zur sofortigen Einstellung der Wärmeversorgung und fristlosen Kündigung des Wärmelieferungsübereinkommens berechtigt.

    12.Vertragsdauer, Vertragseintritt

    • Der Vertrag wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    • Verträge auf unbestimmte Zeit:
      Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann von beiden Vertragspartnern zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden; dabei muss eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden.
    • Verträge mit Kündigungsverzicht:
      Wenn ein Vertragspartner einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, ist für ihn die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung vor Ablauf des Kündigungsverzichts nicht möglich.
    • Verträge auf bestimmte Zeit (beidseitig befristete Verträge):
      Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so endet ein mit ihm auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag automatisch durch Zeitablauf zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
    • Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gilt ein mit ihm auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn er nicht von einem der Vertragspartner zum Ende der Vertragsdauer gekündigt wird. Für die Kündigung muss eine sechsmonatige Frist eingehalten werden.

    13.Pflicht zur Bekanntgabe von Adress- und Namensänderungen; Zugangsfiktion

    • 13.1Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und/oder seines Namens an die FWS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, ist die FWS berechtigt, Erklärungen aller Art in Zusammenhang mit dem Vertrag an die bisher bekanntgegebene Anschrift des Kunden abzugeben. Diese Erklärungen gelten dem Kunden fünf Werktage nach Absendung als zugegangen, auch wenn der Kunde davon keine Kenntnis oder erst später Kenntnis erlangt.
    • 13.2Die FWS ist verpflichtet, Änderungen ihrer Geschäftsadresse und/oder ihrer Firma dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt die FWS diese Mitteilung, ist der Kunde berechtigt, Erklärungen aller Art in Zusammenhang mit dem Vertrag an die bisher bekanntgegebene Geschäftsanschrift von FWS abzugeben. Diese Erklärungen gelten der FWS fünf Werktage nach Absendung als zugegangen, auch wenn die FWS davon keine Kenntnis oder erst später Kenntnis erlangt.

    14.Haftungsbeschränkungen, Sonstige Bestimmungen

    • 14.1Für Sachschäden, die ein Kunde durch vertragswidrige Unterbrechung der Wärmeversorgung oder unregelmäßige Betriebsverhältnisse (z. B. Abweichung von den normalen Druck- und Temperaturverhältnissen) erleidet, haftet die FWS nur dann, wenn der Sachschaden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten von Personen, für die die FWS einzustehen hat, verschuldet worden ist. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes wird überdies die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn jedenfalls ausgeschlossen.
    • 14.2Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Durch diese Bestimmung wird die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der FWS oder seiner Vertreter gegenüber Verbrauchern nicht berührt.

    15.Änderung der Allgemeinen Bedingungen

    • Die FWS behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Bedingungen im Wege der Änderungskündigung zu ändern.
    • Die Änderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben mitgeteilt. Die zu ändernden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen sind den geltenden Allgemeinen Bedingungen übersichtlich gegenüberzustellen. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem vom FWS mitgeteilten Zeitpunkt für die bestehenden Verträge wirksam. Der Zeitpunkt der Änderung muss nach dem Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist liegen. Widerspricht der Kunde den Änderun-gen fristgemäß schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung, zum Monatsletzten. Der Kunde ist im individuell adressierten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen.

    16.Gerichtsstand, Streitschlichtung

    • Für alle aus diesem Vertrag mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, entstehenden Streitigkeiten entscheidet das für St. Pölten sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege bereinigt oder durch ein gegebenenfalls vereinbartes Schiedsgericht entschieden wird.
    • Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten mit der FWS zu nutzen. Die Plattform steht nur zur Verfügung, wenn das Wärmelieferungsübereinkommen über eine Website oder auf elektronischem Weg abgeschlossen wurde.

    17.Datenschutz, Datenübermittlung

    • FWS darf die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten ihrer Kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden.
    • Darüber hinaus hat FWS sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihrer Kunden, von denen sie in Zusammenhang mit dem Wärmenetzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
    • Der Kunde hat als betroffene Person iSd Art. 4 Z 1 DSGVO (idgF) das Recht, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (idgF) zu verlangen.
    • FWS übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO (idgF) zulässig ist.
    • Fernablesung durch FWS: FWS führt bei ihren Kunden, bei denen intelligente Messgeräte (Funkzähler) installiert sind, die Ablesung aus der Ferne durch.

    Anlauf- und Beratungsstelle

    Für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut können unsere Kundinnen und Kunden unsere Anlauf- und Beratungsstelle unter 02742/333-4101, fernwaerme@st-poelten.gv.at oder postalisch unter Fernwärme St. Pölten GmbH, Anlauf- und Beratungsstelle, Mühlweg 42, 3100 St. Pölten kontaktieren.

    Anhang:
    - Übersichtsblatt über den Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen der FWS